Version 2022/06
Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Kreuzschule zu Neuss e.V. (Fassung 2018)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Kreuzschule zu Neuss e.V.“. Der Sitz des Vereins ist 41460 Neuss. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Belange der Schule und der Schüler. Diesem Ziel will der Verein insbesondere durch Förderung der praktischen Unterrichtsmöglichkeiten, der musischen und sportlichen Erziehung und Betätigung der Schüler sowie durch Unterstützung finanziell benachteiligter Schüler dienen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zur Verwirklichung der bestimmten Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
Mitglieder im Verein können alle Personen oder Institutionen werden, die die Aufgaben des Vereins unterstützen wollen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft bleibt bis zu einer schriftlichen Kündigung der Mitgliedschaft ohne Kündigungsfristen erhalten.
Die Mitgliedschaft im Verein endet ferner:
a) mit dem Tod des Vereinsmitglieds
b) wenn der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds beschließt.
§ 4 Beitragsleistung
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Der Jahresbeitrag wird alljährlich von der Mitgliederversammlung für das folgende Schuljahr festgesetzt. Der Jahresbeitrag wird bis zum 31. Oktober eines jeden Schuljahres fällig. Bei Eintritten während des laufenden Geschäftsjahres wird der Beitrag für das gesamte Geschäftsjahr bis spätestens einen Monat nach Beitritt fällig. Über den Jahresbeitrag hinaus kann jedes Mitglied dem Verein Spenden zukommen lassen. Über den Jahresbeitrag und die Spenden werden Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied als Beisitzer. Vorstand im Sinnes des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Sowohl der Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister sind jeder allein zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Beendigung der Dauer von zwei Jahren werden die entsprechenden Arbeiten von den übrigen Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 7) übernommen. Das Amt des Schatzmeisters und des Schriftführers kann in Personalunion geführt werden.
Die Amtszeit sollte über dies nach Ausscheiden des letzten Kindes an der Schule 2 Jahre nicht überschreiten.
Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes im Laufe der Wahlperiode abberufen. Der Abrufungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und der Gesetze. Insbesondere obliegt dem Vorstand die Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmitteln aus dem Vereinsvermögen zur Verwirklichung der Aufgaben des Vereins (§ 2 der Satzung). Der Vorsitzende oder bei Verhinderung der 2. Vorsitzende ist berechtigt, in Situationen, die einer eiligen Entscheidung über die Ausgabe von Geldmitteln bedürfen, in Absprache mit dem Schatzmeister bis zu einem Betrag von 250,00 Euro unter Beachtung der Satzung ohne die übrigen Vorstandsmitglieder zu entscheiden. Diese Entscheidung muss in der nächsten Vorstandssitzung behandelt werden.
Anträge an den Verein sollen in der Regel formlos schriftlich mit einer kurzen Begründung des Antrags bei dem Vorsitzenden eingereicht werden. Anschaffung von Geräten oder Gegenständen zum schulischen Gebrauch, insbesondere wenn Folgekosten entstehen, bedürfen der Zustimmung der Schulleitung. Der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, kann den Schulpflegschaftsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter, den Schulleiter oder seinen Stellvertreter zu einzelnen Sitzungen des Vereins bzw. Vorstandes hinzubitten, wenn dies tunlich erscheint. De Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet die Sitzungen. Der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende oder das nachfolgende Mitglied des Vorstandes, leitet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, unter Beifügung einer Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen einberufen. Mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr (1. Quartal) muss eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. In der Mitgliederversammlung werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in der Satzung oder durch gesetzliche Bestimmungen zwingend andere Mehrheiten vorgesehen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden leitet das jeweils nachfolgende Mitglied des Vorstandes die Sitzung.
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 25% der Mitglieder des Vereins muss der Vorsitzende (bei Verhinderung der 2. Vorsitzende) eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe des Anlasses der Versammlung einberufen.
§ 8 Satzungsänderung
Der Vorstand ist ermächtigt, zur Zuerkennung und zum Erhalt der Gemeinnützigkeit, sowie zur Eintragung ins Vereinsregister erforderliche Satzungsänderungen vorzunehmen. Er hat der folgenden Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Der Beschluss der Mitgliederversammlung zur Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins und der Wegfall der bisherigen Zwecke kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder notwendig. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen über den Schulträger an die Kreuzschule mit der Auflage, das Vereinsvermögen unter Berücksichtigung der Aufgaben des Vereins und der Bestimmungen der Abgabenordnung über „steuerbegünstigte Zwecke“ zu verwenden.
§ 10 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer prüfen jährlich die Kassenführung des Vereins und fertigen hierüber einen Bericht an.
Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister nach der Mitgliederversammlung vom 07.11.2018 in Kraft.